Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet das Urlaubssemester für die Studienzeit?
- Welche Vorteile hat ein Urlaubssemester?
- Welche Nachteile birgt ein Urlaubssemester?
- Wann wird ein Urlaubssemester genehmigt?
- Im Urlaubssemester doch in die Vorlesung gehen?
- Urlaubssemester beantragen – das ist zu beachten
- Gibt es Ausnahmen von den Entscheidungen?
- Zusammenfassung
Welche Vorteile hat ein Urlaubssemester?
Das Urlaubssemester lässt sich in schwierigen Lebenssituationen kaum vermeiden. Wer krank wird und sich außerstande sieht, mit voller Kraft zu studieren, hat oft nur die Wahl, entweder das Studium zu unterbrechen und darauf zu hoffen, dass er später wieder belastbar ist oder das Studium ohne Abschluss zu beenden. In diesem Fall empfiehlt sich fast immer, das Urlaubssemester zumindest zu versuchen. Bei einer Schwangerschaft ist das ähnlich. Allerdings sollte die werdende Mutter möglichst in dieser Zeit klären, wie es nach den sechs Monaten weitergeht. Umgekehrt gilt das auch für werdende Väter, die sich um ihr Kind kümmern wollen. Studieren beide Eltern, besteht so die Chance, zumindest das erste Jahr durch aufeinander folgende Urlaubssemester zu überbrücken, ohne dass einer von beiden die Ausbildung abbrechen muss.
Welche Nachteile birgt ein Urlaubssemester?
Wer seine Ausbildung unterbricht, muss auch mit Nachteilen rechnen. Das gilt aber nicht für Bafög-Empfänger, deren Anspruch auf Zahlung nach der Regelstudienzeit endet. Wer kein Einkommen hat, ist dann möglicherweise auf Hartz angewiesen. Probleme drohen auch, wenn der Studierende Termine für aufeinanderfolgende Prüfungen einhalten müssen. Ein Urlaubssemester kann der Grund sein, dass die Zulassung zur Prüfung versagt wird. Außerdem verlängert sich in jedem Fall die Studienzeit. Wenn die Nachteile überwiegen, kann eine Studienberatung Aufschluss liefern, was sich alternativ empfiehlt. Das kann auch ein Teilzeitstudium sein, das zwar länger dauert, aber auch für mehr Freiraum sorgt. Es empfiehlt sich aber auch vor der endgültigen Entscheidung eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um zu klären, ob hinsichtlich der Terminierung und Fristen von Prüfungen Probleme drohen.
Wann wird ein Urlaubssemester genehmigt?
Es gibt eine Reihe von Gründen, die zu einem Urlaubssemester berechtigen. Das können private Gründe sein, aber auch solche, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Private Gründe für das Urlaubssemester:
- Krankheit
- Schwangerschaft
- Pflege eines nahen Angehörigen, z.B. Eltern
- Weitere Gründe für die Beurlaubung:
- Auslandsstudium
- Praktikum im In- oder Ausland
- Freiwilligendienste
Im Urlaubssemester doch in die Vorlesung gehen?
Im Urlaubssemester ist der Studierende nicht generell von allen Lehrveranstaltungen ausgeschlossen. In begrenzter Zahl darf er Vorlesungen besuchen. Allerdings gilt das nicht für alles, was die Hochschule anbietet. Eine Möglichkeit kann sein, im Urlaubssemester eine Klausur zu wiederholen. Nicht erlaubt ist, zwischendurch an den regulären Klausurterminen teilzunehmen.
Urlaubssemester beantragen – das ist zu beachten
Das Urlaubssemester muss schriftlich beantragt werden. Die Unterlagen kann man auf der Webseite des Lehrstuhls herunterladen. Für den Antrag sind Fristen einzuhalten. Der richtige Zeitpunkt ist innerhalb der gesetzten Rückmeldefrist für das folgende Semester. Natürlich ist die Notwendigkeit eines Urlaubssemesters nicht immer vorhersehbar. In diesem Fall können Studierende den Antrag umgehend einreichen, sobald offensichtlich ist, dass sie über eine längere Zeit nicht an den Vorlesungen teilnehmen können. Somit ist auch möglich, das laufende Semester zu unterbrechen, sofern das Semester noch nicht zu weit fortgeschritten ist. Es genügt auch nicht, das entsprechende Formular einzureichen. Weitere Unterlagen müssen vorgelegt werden.Dazu gehören:
- Auslandssemester: Bestätigung der Hochschule im Ausland
- Praktikum: Bestätigung des Unternehmens
- Schwangerschaft: Mutterpass in Kopie
- Vollzeitstelle: Arbeitsvertrag
- Pflege von Kindern oder Angehörigen: Geburtsurkunde in Kopie bzw. Attest des Patienten
- Eigene Erkrankung: Attest
- Studienausweis
- Immatrikulationsbescheinigung
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